Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mag. Eva Kroc · KROConsulting + TRAINing · Graz · Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Mag. Eva Kroc, KROConsulting + TRAINing (im Folgenden „Auftragnehmerin“), und ihren Kund:innen (im Folgenden „Auftraggeber:innen“ bzw. „Teilnehmende“). Sie umfassen insbesondere die Resonanzanalyse und Einzelcoachings zu beruflichen und unternehmerischen Anliegen, systemische Aufstellungen in der Gruppe (persönliche und familiäre Anliegen sowie Business- und Organisationsaufstellungen) einschließlich Nachcoaching, Seminare, Workshops und Vorträge sowie Unternehmensberatung.
1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abschnitt A gilt für alle Verträge. Abschnitt B gilt zusätzlich für Beratungsaufträge mit Unternehmer:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Abschnitt C enthält die Schlussbestimmungen.
1.3 Gegenüber Verbraucher:innen im Sinne des KSchG gelten diese AGB nur, soweit ihnen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen von Auftraggeber:innen gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Abschnitt A – Bestimmungen für alle Leistungen
2. Vertragspartnerin und Leitung
2.1 Vertragspartnerin für die Resonanzanalyse, Einzelcoachings, Business- und Organisationsaufstellungen, das Business-Nachcoaching, Seminare und Vorträge sowie die Unternehmensberatung ist Mag. Eva Kroc, KROConsulting + TRAINing. Für systemische Aufstellungen und Nachcoaching zu persönlichen und familiären Anliegen gilt die in der jeweiligen Anmeldebestätigung genannte Vertragspartei.
2.2 Systemische Aufstellungen in der Gruppe sowie das Nachcoaching zu persönlichen und familiären Anliegen werden von Mag. Eva Kroc und Peter Klein gemeinsam geleitet.
2.3 Die Resonanzanalyse, Einzelcoachings und das Business-Nachcoaching führt Mag. Eva Kroc persönlich durch. Resonanzanalyse und Einzelcoachings bietet sie ausschließlich zu beruflichen und unternehmerischen Anliegen an.
3. Anmeldung und Vertragsabschluss
3.1 Anmeldungen erfolgen per E-Mail an eva@kroc.at, über das Kontaktformular der Website oder persönlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (z. B. per E-Mail) durch die Auftragnehmerin zustande.
3.2 Die Zahl der Teilnehmenden bei Gruppenveranstaltungen ist begrenzt. Die Plätze werden in der Reihenfolge des Zahlungseingangs vergeben.
3.3 Ob ein Anliegen als persönliches bzw. familiäres Anliegen oder als Business-Anliegen gilt, richtet sich nach dem Thema der Aufstellung und nicht nach dem beruflichen Status der buchenden Person. Im Zweifel wird die Zuordnung bei der Anliegenklärung gemeinsam festgelegt.
4. Preise und Zahlung
4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung auf www.kroc.at veröffentlichten bzw. in der Anmeldebestätigung genannten Preise. Preise für persönliche und familiäre Anliegen verstehen sich inklusive 20 % Umsatzsteuer. Preise für Business- und Organisationsaufstellungen, Business-Nachcoaching und die Resonanzanalyse verstehen sich zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
4.2 Nach der Anmeldung erhalten Teilnehmende eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage vor dem Termin ohne Abzug zu bezahlen, bei kurzfristigerer Anmeldung sofort nach Erhalt der Rechnung. Mit dem Zahlungseingang ist der Platz verbindlich reserviert.
4.3 Rechnungen können auch in elektronischer Form übermittelt werden.
4.4 Der Mitgliederpreis für die Resonanzanalyse gilt ausschließlich für Personen, die zum Zeitpunkt der Buchung Mitglied von Business Women Graz (www.bwgraz.at) sind. Die Auftragnehmerin kann einen Nachweis der Mitgliedschaft verlangen.
5. Gesamtpaket und Nachcoaching
5.1 Das Gesamtpaket (Aufstellung und Nachcoaching zum Paketpreis) kann bereits bei der Anmeldung gebucht werden.
5.2 Das Gesamtpaket kann auch bis spätestens 7 Tage nach der eigenen Aufstellung nachgebucht werden. Der bereits bezahlte Preis der Aufstellung wird dabei vollständig angerechnet. Nach Ablauf dieser Frist kann das Nachcoaching zum Einzelpreis gebucht werden.
5.3 Das Nachcoaching dauert 60 Minuten und findet telefonisch oder online an einem gesondert vereinbarten Termin statt. Das Nachcoaching zu persönlichen und familiären Anliegen führen Mag. Eva Kroc und Peter Klein gemeinsam durch, das Business-Nachcoaching Mag. Eva Kroc.
6. Rücktrittsrecht für Verbraucher:innen
6.1 Verbraucher:innen, die einen Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abschließen (z. B. per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular), können gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist an keine Form gebunden und kann z. B. per E-Mail an eva@kroc.at erklärt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
6.2 Im Fall eines Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, über denselben Zahlungsweg zurückerstattet.
6.3 Soll eine Leistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist erbracht werden (z. B. bei einem Termin innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung), setzt dies einen ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers voraus. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Leistung ist ein Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis dahin erbrachten Leistung entspricht (§ 16 FAGG). Nach vollständiger Erbringung der Leistung besteht kein Rücktrittsrecht mehr.
6.4 Das gesetzliche Rücktrittsrecht geht den Stornobedingungen in Punkt 7 vor.
7. Stornierung durch Teilnehmende
7.1 Eine Stornierung ist schriftlich (z. B. per E-Mail) zu erklären. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung.
7.2 Für Aufstellungsabende und andere Gruppenveranstaltungen gilt: Bei Stornierung bis 14 Tage vor dem Termin entstehen keine Kosten. Bei Stornierung bis 7 Tage vor dem Termin werden 50 % des Preises verrechnet. Bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen werden 100 % des Preises verrechnet.
7.3 Bei einem Gesamtpaket bezieht sich die Stornogebühr auf den Einzelpreis der Aufstellung. Der darüber hinaus bezahlte Betrag für das noch nicht in Anspruch genommene Nachcoaching wird erstattet.
7.4 Eine Ersatzperson kann jederzeit ohne zusätzliche Kosten benannt werden.
7.5 Einzeltermine (Resonanzanalyse, Einzelcoaching, Nachcoaching) können bis 48 Stunden vor dem Termin kostenfrei abgesagt oder verschoben werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird der volle Preis verrechnet.
7.6 Weisen Teilnehmende nach, dass der Auftragnehmerin durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, wird dies berücksichtigt.
8. Absage oder Änderung durch die Auftragnehmerin
8.1 Die Auftragnehmerin kann eine Veranstaltung oder einen Termin aus wichtigem Grund absagen oder verschieben, insbesondere bei Krankheit der Leitung, bei zu geringer Zahl an Teilnehmenden oder bei höherer Gewalt. Die Teilnehmenden werden so früh wie möglich informiert.
8.2 Bereits bezahlte Beträge werden in diesem Fall vollständig erstattet oder auf Wunsch der Teilnehmenden auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Ersatz von Reise- oder Übernachtungskosten, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
8.3 Geringfügige Änderungen von Veranstaltungsort oder Uhrzeit bleiben vorbehalten, sofern sie den Teilnehmenden zumutbar sind.
9. Art der Leistung und Eigenverantwortung
9.1 Coaching, Resonanzanalyse und systemische Aufstellungen dienen der persönlichen und beruflichen Reflexion und Entwicklung. Sie sind keine Psychotherapie und keine psychologische, medizinische oder psychiatrische Diagnose oder Behandlung und ersetzen diese nicht.
9.2 Die in Aufstellungen und in der Resonanzanalyse beschriebenen Wahrnehmungen sind subjektiv. Sie verstehen sich als Anregungen und stellen keine Tatsachenfeststellungen dar. Ein bestimmter Erfolg wird weder geschuldet noch zugesichert.
9.3 Die Teilnahme setzt eine normale psychische und körperliche Belastbarkeit voraus. Wer sich in psychotherapeutischer, psychiatrischer oder ärztlicher Behandlung befindet, klärt die Teilnahme vorab mit der behandelnden Person ab und informiert die Auftragnehmerin darüber.
9.4 Teilnehmende sind für ihre Entscheidungen und deren Umsetzung selbst verantwortlich.
9.5 Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung ist nicht Gegenstand von Coaching, Resonanzanalyse oder Aufstellungen, sofern sie nicht gesondert schriftlich vereinbart wird.
10. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
10.1 Die Auftragnehmerin und Peter Klein behandeln alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Leistungen anvertraut werden, vertraulich. Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlichen Auskunfts- oder Aussagepflichten.
10.2 Teilnehmende an Gruppenveranstaltungen verpflichten sich, über persönliche Inhalte und Anliegen anderer Teilnehmender Stillschweigen zu bewahren.
10.3 Ton-, Bild- und Videoaufnahmen während der Veranstaltungen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.
11. Haftung
11.1 Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden. Gegenüber Verbraucher:innen bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen unberührt.
11.2 Für mitgebrachte Gegenstände und Wertsachen wird keine Haftung übernommen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12. Urheberrecht
12.1 Unterlagen, Arbeitsblätter, Präsentationen und sonstige Materialien sind urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
12.2 Die GELD-ERFOLGS-MATRIX© wurde von Mag. Eva Kroc und Peter Klein gemeinsam entwickelt. Die Rechte daran liegen bei ihnen.
13. Datenschutz
13.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und gemäß der Datenschutzerklärung auf www.kroc.at verarbeitet.
Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen für Beratungsaufträge mit Unternehmer:innen
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Beratungsaufträge (insbesondere Unternehmensberatung) mit Unternehmer:innen im Sinne des KSchG. Soweit sie von Abschnitt A abweichen, gehen sie diesem vor.
14. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
14.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
14.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung der Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen den Dritten und den Auftraggeber:innen.
14.3 Die Auftraggeber:innen verpflichten sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Sie werden diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet.
15. Aufklärungspflicht / Vollständigkeitserklärung
15.1 Die Auftraggeber:innen sorgen dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
15.2 Die Auftraggeber:innen informieren die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend.
15.3 Die Auftraggeber:innen sorgen dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
15.4 Die Auftraggeber:innen sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.
16. Sicherung der Unabhängigkeit
16.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
16.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote der Auftraggeber:innen auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
17. Berichterstattung / Berichtspflicht
17.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
17.2 Den Schlussbericht erhalten die Auftraggeber:innen in angemessener Zeit, d. h. zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages.
17.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
18. Schutz des geistigen Eigentums
18.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von den Auftraggeber:innen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeber:innen sind insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
18.2 Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
19. Gewährleistung
19.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird die Auftraggeber:innen hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
19.2 Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
20. Haftung / Schadenersatz
20.1 Die Auftragnehmerin haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
20.2 Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
20.3 Die Auftraggeber:innen haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
20.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an die Auftraggeber:innen ab. Diese werden sich in diesem Fall vorrangig an die Dritten halten.
21. Geheimhaltung / Datenschutz
21.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeber:innen erhält.
21.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen der Auftraggeber:innen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
21.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
21.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
21.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Auftraggeber:innen leisten Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
22. Honorar
22.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung mit den Auftraggeber:innen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig.
22.2 Die Auftragnehmerin stellt jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
22.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung zusätzlich zu ersetzen.
22.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeber:innen liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die bis zum Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht wurden, pauschaliert vereinbart.
22.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
23. Dauer des Vertrages
23.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
23.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Abschnitt C – Schlussbestimmungen
24. Schlussbestimmungen
24.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
24.2 Erfüllungsort ist Graz. Für Streitigkeiten mit Unternehmer:innen ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig. Für Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 14 KSchG).
24.3 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen mit Unternehmer:innen bedürfen der Schriftform.
24.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gegenüber Unternehmer:innen tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
Kontakt: Mag. Eva Kroc · KROConsulting + TRAINing · eva@kroc.at · +43 676 844 944 200 · Anschrift siehe Impressum
